Sie verwenden einen veralteten Browser. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.
Leitfaden

-
1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung
1.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung sind folgende Daten erforderlich:
- Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr (höchster ¼-h-Messwert in kW)
- Jahresarbeit (in kWh/Jahr)
Aus den vorangegangenen Daten wird die Jahresbenutzungsdauer (T in h/Jahr) als Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchsteistung im Kalenderjahr berechnet.
Bei Kunden mit eigener Erzeugungsanlage ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität als ¼-h-Messwert in kW erforderlich.1.2 Netznutzung
In Abhängigkeit von der Jahresbenutzungsdauer ist beim Jahresleistungspreissystem die gültige Spalte (≤ oder > 2.500 h) auszuwählen. Die Preistabelle enthält die Jahresleistungspreise und Arbeitspreise je Netzebene in der
- Mittelspannung (10 kV/15 kV/20 kV/30 kV)
- Umspannung Mittel-/Niederspannung
- Niederspannung (0,4 kV)
Das Entgelt für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der beiden Produkte:
- "Jahreshöchstleistung" x "Jahresleistungspreis"
- "Jahresarbeit" x "Arbeitspreis"
In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Entnahmestellen wiedergibt, bereits berücksichtigt. Außerdem sind in den Netzentgelten die Entgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz gemäß StromNEV einkalkuliert.
Bei Entnahmestellen mit einer im Jahresverlauf zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, bei denen im übrigen Abrechnungsjahr eine geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht (z.B. Kunden mit saisonalem Betrieb), können Kunden alternativ zwischen dem Jahresleistungspreissystem und dem Monatsleistungspreissystem wählen. Grundsätzlich kommt das Jahresleistungspreissystem zur Abrechnung. Wünscht der Kunde das Monatsleistungspreissystem, teilt er vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes dies verbindlich mit.
Beim Monatsleistungspreissystem ergibt sich das monatliche Entgelt für die Nutzung des Netzes aus der Summe der beiden Produkte:
- "Monatshöchstleistung" x " Monatsleistungspreis"
- "Monatsarbeit" x "Arbeitspreis"
Erfolgt die Messung in einer anderen Netz- oder Umspannebene als der Entnahmenetzebene oder in der gleichen Netz- oder Entnahmenetzebene jedoch weit entfernt von der Eigentumsgrenze, werden Zu- oder Abschläge auf die gemessenen Lastgänge erhoben.
Bei Entnahme aus der Mittelspannung mit niederspannungsseitiger Messung wird ein Zuschlag von 1,6 % erhoben.1.3 Netzreservevorhaltung/Netzreserveinanspruchnahme
Falls Sie eine Eigenerzeugungsanlage betreiben, können Sie Reservenetzkapazität bei uns bestellen. Beim Ausfall Ihrer Erzeugungsanlage wird die erhöhte Nutzung, abhängig von der Dauer der Inanspruchnahme, zu den Preisen der Reservenetznutzung abgerechnet.
Die Reservenetzkapazität kann jährlich einmal bis zur Höhe der Leistung Ihrer Eigenerzeugungsanlage für ein Jahr bestellt werden.
-
2. Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung
2.1 Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Entgeltes für die Netznutzung wird je Entnahmestelle die Jahresarbeit (in kWh/Jahr) benötigt.
2.2 Netznutzung
a) ausschließlich Erfassung der entnommenen Arbeit
Bei einem Strombezug in Niederspannung bis 100.000 kWh kann auf eine Leistungsmessung verzichtet werden. Übersteigt der Strombezug 100.000 kWh, ist die Entnahmestelle auf eine registrierende Leistungsmessung umzurüsten.
Für Entnahmestellen, bei denen ausschließlich die entnommene Arbeit erfasst wird, berechnet sich das Netzentgelt als Summe aus dem Produkt des jährlichen Energiebedarfs mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
b) mit zusätzlicher Erfassung der maximalen Leistungsaufnahme
Die Erfassung der Energiemengen über einen Maximumzähler ist grundsätzlich nur in NS bei einer Entnahme bis 100.000 kWh zulässig. Neben der erfassten Jahresarbeit wird zusätzlich der höchste ¼-h-Leistungsmittelwert einer Verbrauchsstelle erfasst.
Die Leistungswerte werden bei der Ermittlung der Konzessionsabgabe berücksichtigt. Für den Messstellenbetrieb wird das Entgelt für „Maximumzähler“ berechnet.
c) unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Anlagen nach § 14 a EnWG)
Für eine an der Hauptentnahmestelle parallel geschaltete unterbrechbare Verbrauchseinrichtung wird ein gesonderter Arbeitspreis berechnet, der Grundpreis entfällt hier. Bei Elektrospeicherheizungen gibt es keinen Preisunterschied zwischen Tag- und Nachtladung. Für Anlagen ohne Unterbrechung gelten die regulären Entgelte für Entnahmestellen nach 2.2.a).
-
3. Nichtleistungsgemessene Straßenbeleuchtungsanlagen
Die Leistung von nichtleistungsgemessenen Straßenbeleuchtungsanlagen wird über den Quotienten aus gemessener Arbeit und den Benutzungsstunden des Standardlastprofils für Straßenbeleuchtungsanlagen (4.374 h) berechnet. Die Abrechnung der Straßenbeleuchtungsanlagen erfolgt einzeln mit den Leistungspreis- und Arbeitspreisentgelten in Niederspannung (>= 2.500 h) und mit den vollen Umlagesätzen (KWK, § 19 Abs.2 StromNEV, Offshore-Umlage). Als Mess- und Verrechnungsentgelte werden die für nichtleistungsgemessenen Kunden angewendet.
-
4. Blindarbeit
Ab 01.01.2021 berechnet Plauen NETZ im Rahmen der Netznutzungsabrechnung kein Entgelt für die Überschreitung der Blindleistungsgrenzen. Unabhängig davon sind die technischen Grenzwerte weiterhin einzuhalten.
-
5. Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb dient zur Erfassung und Registrierung der in Anspruch genommenen Leistung und der Energie. Die erfassten Werte dienen auch der Abrechnung mit dem Stromlieferanten. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern der Messstellenbetrieb durch einen Dritten durchgeführt wird, entfällt das Entgelt.
Wirkarbeits- oder Maximumzähler:
Der Wirkarbeitszähler misst die elektrische Arbeit, der Maximumzähler zusätzlich den höchsten anfallenden ¼-h-Leistungsmittelwert einer Verbrauchsstelle je Monat.
Die Ablesung und Zählwertbereitstellung erfolgt einmal jährlich. Erfolgt auf Wunsch des Netznutzers oder Lieferanten eine abweichende Zählwertbereitstellung, werden die Zählwerte gegen erhöhtes Entgelt je Ablesung bereitgestellt.
Zähler mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung:
Die Messung der elektrischen Arbeit und die Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt erfolgen durch eine registrierende Leistungsmessung. Die Messung erfolgt in einem ¼-h-Zeitfenster mit Registrierung aller ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Zählwertbereitstellung erfolgt täglich.
Sofern bei Bestandsanlagen ein Telefonanschluss des Kunden zur Datenübermittlung verwendet wird, wird auf das Entgelt für Messstellenbetrieb ein Abschlag von 78 €/a gewährt.
-
6. Umlagen
Auf den Jahresstromverbrauch werden folgende bundesweit einheitliche Umlagen berechnet:
Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G):
Nach § 26 (1) KWK-G erhalten Betreiber von KWK-Anlagen zur Förderung effizienter Kraft-Wärme-Kopplung Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Energie. Die dabei anfallenden Kosten sind durch alle Letztverbraucher in Form der KWK-Umlage zu tragen.
Umlage Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV):
Nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu erhalten. Die entgangenen Erlöse, die aus den individuellen Netzentgelten resultieren, sind durch alle Letztverbraucher in Form der StromNEV-Umlage zu tragen.
Offshore-Netzumlage:
Nach § 17f Abs. 5 EnWG sind Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Offshore-Windanlagen geltend zu machen. Alle Letztverbraucher tragen diese Kosten in Form der Offshore-Netzumlage.
Umlage zu abschaltbaren Lasten:
Nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten erhalten Unternehmen, die zur Stabilisierung der Energieversorgung eine temporäre Trennung vom Netz (Abschaltung) anbieten, Entschädigungszahlungen von den Übertragungsnetzbetreibern. Diese Kosten sind in Form der Umlage für abschaltbare Lasten durch alle Letztverbraucher zu tragen.
-
7. Konzessionsabgabe
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt zahlen alle Kunden Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe für Tarifkunden gemäß KAV ist abhängig von der amtlichen Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
Gemeindegrößenklasse Konzessionsabgabe Plauen Cent / kWh 1,59 Neuensalz Cent / kWh 1,32 Für separat erfassten Schwachlaststrom bei Tarifkunden wird eine Konzessionsabgabe von 0,61 Cent/kWh erhoben. Als Schwachlastzeit gilt die unter Ziffer 3 genannte Niedertarifzeit. Kunden, die den Bedingungen für Sondervertragskunden gemäß KAV entsprechen, wird eine Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh berechnet.