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Allgemeine Regelungen

Zur Abnahme, Abrechnung und Vergütung von Einspeisungen.
Abnahme und Abrechnung
Grundlage für Stromeinspeisung in das Netz der Plauen NETZ ist die Vereinbarung des Einspeisers mit einem Händler zur Stromabnahme. Ausnahmen sind Einspeisungen mit gesetzlichem Vergütungsanspruch nach EEG oder KWKG, bei denen Plauen NETZ zur Abnahme und Vergütung verpflichtet ist.
Die Abrechnung für eingespeiste Energiemengen in das Netz der Plauen NETZ erfolgt im für Sie komfortablen Gutschriftenverfahren. Voraussetzung ist die Erklärung des Einspeisers im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses. Dabei erhält der Einspeiser für jede Gutschrift einen Beleg. Die Vergütung im Gutschriftenverfahren erfolgt in der Regel zum 15. des Folgemonats, sofern Plauen NETZ alle erforderlichen Daten und Nachweise rechtzeitig vorliegen.
Wir haben einige Mustergutschriftenanzeigen für die Vergütung von Strom aus verschiedenen Energiearten nach dem EEG als Erläuterung für Sie bereitgestellt:
Vergütung bei Abnahme durch Plauen NETZ | Vergütung bei Veräußerung an Dritte (Direktvermarktung) | Vergütung bei Veräußerung an Dritte (Direktvermarktung) |
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Aufbau der Gutschrift | ||
Wasserkraft | Marktprämie | |
Deponiegas | Marktprämie | Grünstromprivileg |
Biomasse | Marktprämie | |
Windenergie | Marktprämie | Grünstromprivileg |
Solare Strahlungsenergie (Freifläche) | Marktprämie | |
Solare Strahlungsenergie (Gebäude) mit Selbstverbrauch und Inbetriebnahme 2009 | ||
Solare Strahlungsenergie (Gebäude) mit Selbstverbrauch und Inbetriebnahme 2011 |
Hier finden Sie eine Beschreibung der gültigen Bonusregelungen für die Vergütung nach EEG.
Die dafür erforderlichen Angaben wie Umsatzsteuer, Bankverbindung, Gutschriftenanschrift sind mit der Erklärung zur Vergütungszahlung Plauen NETZ mitzuteilen.
Blindmehrarbeit bei Stromeinspeisung
Die bei der Einspeisung gemessene positive Blindarbeit (induktive Netzbelastung), welche 20 % der zeitgleich eingespeisten Wirkarbeit überschreitet, wird als induktive Blindmehrarbeit und die bei der Einspeisung gemessene negative Blindarbeit (kapazitive Netzbelastung), welche 20 % der zeitgleich eingespeisten Wirkarbeit überschreitet, als kapazitive Blindmehrarbeit getrennt in Rechnung gestellt. Die aktuell gültigen Entgelte für die Blindmehrarbeit entnehmen Sie bitte dem Leitfaden.
Die Erfassung und Abrechnung von Blindmehrarbeit erfolgt grundsätzlich viertelstündlich. Für die bei der Einspeisung in Hochspannung gemessene positive und negative Blindarbeit gilt zusätzlich jeweils eine Freigrenze von 4 % der maximal zeitgleich einspeisbaren Wirkarbeit, die sich aus der vereinbarten Einspeisekapazität ergibt.
Die Berechnung der Blindmehrarbeit für Einspeiser ist derzeit bis auf Weiteres ausgesetzt.