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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Letztverbraucher können gemäß § 42b Abs. 1 EnWG Strom aus einer Gebäudestromanlage nutzen, wenn:
- die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt
- die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt
- die Strombezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher sowie die Erzeugungsmengen viertelstündlich (iMSys oder RLM) gemessen werden
- der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat
Was ist der Unterschied zu den bisher bekannten Mieterstrommodellen?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein eigenständiges Modell und löst daher nicht das bisher bekannte Mieterstrommodell ab. Im Gegensatz zu den Mieterstrommodellen (Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG) gibt es bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG keine Übergabemessung (Summenzähler) und kein „Kundennetz“. Alle Messstellen – egal, ob teilnehmend oder nicht-teilnehmend – sind Bestandteil des öffentlichen Stromnetzes.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudestromversorgung besteht kein Anspruch auf Mieterstromzuschlag gemäß § 21 Abs. 3 EEG.
Wie wird der erzeugte PV-Strom den teilnehmenden Letztverbrauchern zugeordnet?
Die rechnerische Aufteilung des PV-Stroms erfolgt anhand des zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern und dem Betreiber vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Der Aufteilungsschlüssel muss dem Netzbetreiber vom Betreiber der Gebäudestromanlage mitgeteilt werden.
Liegt dem Netzbetreiber keine Information zur Aufteilung vor, wird die erzeugte Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt.
Erzeugt die PV-Anlage mehr Energie als von den teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, fließen diese Energiemenge als Überschuss ins Netz.
Beispiele für den Aufteilungsschlüssel
Statische (konstante) Aufteilung der Energiemengen:
Die teilnehmenden Kunden erhalten jeweils einen festen Prozentanteil der erzeugten Energiemenge, wobei die Summe der Anteile 100 % nicht übersteigen darf.
Beispiel für zwei teilnehmende Kunden:
- Kunde 1 erhält 60 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 2 erhält 40 % des erzeugten PV-Stroms pro Viertelstunde
- Kunde 3 nimmt nicht teil

Dynamische (verbrauchsabhängige) Aufteilung der Energiemengen
Die teilnehmenden Kunden erhalten für jede Viertelstunde proportional zu ihrem Anteil am Gesamtverbrauch aller teilnehmenden Letztverbraucher PV-Strom zugewiesen.
Beispiel für drei teilnehmende Kunden:
