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Steuerung nach § 9 EEG 2023

Energieversorgung zu einem Einfamilienhaus - Garten im Hintergrund_3

Für die Ausstattung der Erzeugungsanlagen unter 100 kW mit technischen Einrichtungen gemäß § 9 EEG bestehen für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebsetzung ab 25.02.2025 folgende Anforderungen:

Ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung müssen Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass Messstellenbetreiber und Netzbetreiber oder andere Berechtigte ihre Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG 2023 erfüllen können.*

(*ausgenommen Steckersolargeräte mit den im § 9 Abs. 1 S. 3 definierten Leistungsgrenzen)

EEG- und KWK-Anlagen < 25 kW 

Bis zur Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber ist Ihre Anlage* oder KWK-Anlage gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2023 hinsichtlich der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.

EEG- und KWK-Anlagen  25 kW und unter 100 kW

Bis zur Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber muss Ihre Anlage oder KWK-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, die Einspeiseleistung jederzeit vollständig oder teilweise ferngesteuert zu reduzieren.

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, eine alternative Einrichtung zur Leistungsreduzierung, einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) auf eigene Kosten zu realisieren (§ 9 Abs. 2 EEG 2023). Die Verdrahtung zwischen Steuerbox bzw. FRE und Erzeugungsanlage ist bauseits zu stellen.

Beachten Sie beim Ausstatten Ihrer Anlagen mit technischen Einrichtungen zur Regelung der Einspeiseleistung die Gerätebeschreibung Funkrundsteuerempfänger

Zusätzlich sind EEG-Anlagen* gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b EEG 2023
hinsichtlich der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf
60 % der installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.

*gilt bei Zuordnung zur Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag